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Für Vereine

Wissenswertes zum Rehabilitationssport

Rehasport kommt grundsätzlich für alle Menschen mit (drohenden) Behinderungen sowie mit chronischen Erkrankungen in Frage und bietet die Möglichkeit, gemeinsam mit anderen durch Bewegung, Spiel und Sport die Bewegungsfähigkeit zu verbessern, den Auswirkungen von Behinderungen und chronischen Erkrankungen zu begegnen, den Verlauf von Krankheiten positiv zu beeinflussen und damit besser am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Rehasport wird ärztlich verordnet. Die Kosten für die Teilnahme am Sportangebot werden von den Rehabilitationsträgern (z.B. Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung) übernommen. 

09.10.2024- xx Minuten

Der ganzheitlichen Ansatz des Rehasports zielt auf die positive Beeinflussung körperlicher, psychischer und sozialer Faktoren ab. So steht der Erhalt bzw. die Verbesserung der allgemeinen körperlichen Funktions- und Leistungsfähigkeit ebenso im Fokus, wie z.B. die Hilfe bei der Verarbeitung des Auftretens einer Behinderung oder chronischen Erkrankung und der Austausch mit Gleichbetroffenen. 

 

Lerne mehr über
Richtlinien und Rahmenbedingungen
Größe der Übungsgruppen
Dauer und Häufigkeit der Übungsgruppen
Indikationsbereiche
Anerkannte Rehabilitationssportarten
Räumliche Voraussetzungen
Qualifikation der Übungsleitung
Ärztliche Betreuung
Unfall- und Haftpflichtversicherung der Teilnehmenden
Vergütung der Angebote und Abrechnung
Mitgliedschaft im Verein bzw. Zuzahlung
Nachhaltigkeit
Besondere Bestimmungen zum Herzsport
Besondere Bestimmungen zu Herzinsuffizienzgruppen

Richtlinien und Rahmenbedingungen

Die Organisation und Durchführung von Angeboten im Rehasport sind bundesweit einheitlich und durch folgende übergeordnete Vereinbarungen und Richtlinien grundlegend geregelt: 

  • Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining (BAR),

  • Qualifikationsanforderungen für Übungsleiter*innen (BAR),

  • Vereinbarungen zur Durchführung und Finanzierung des Rehabilitationssports auf Bundes- und Landesebene des Deutschen Behindertensportverbandes bzw. seiner Landesverbände.

Weitere Handlungshinweise zur praktischen Umsetzung liefert die „Richtlinie zur Durchführung des Rehabilitationssports im DBS".

Größe der Übungsgruppen

Die maximale Teilnehmendenzahl für den Rehasport ist in der Rahmenvereinbarung festgeschrieben und variiert je nach Art der Gruppe. An allgemeinen Rehasport-Gruppen dürfen maximal 15 Sportler*innen teilnehmen. Abweichende Regelungen gibt es beispielsweise für Herzsportgruppen (max. 20 Teilnehmende), Kindergruppen (max. 10 Teilnehmende) oder Gruppen für schwerstbehinderte Menschen (Erwachsene max. 7 Teilnehmende / Kinder max. 5 Teilnehmende). Weitere Differenzierungen sind in der Rahmenvereinbarung unter Ziffer 9.3 beschrieben. 

Dauer und Häufigkeit der Übungseinheiten

Eine Übungseinheit im Rehasport umfasst eine Dauer von mindestens 45 Minuten. Diese Zeit ist als reine Übungszeit zu verstehen, sodass zusätzliche Zeiten für das Umkleiden und ggf. Duschen der Teilnehmenden sowie die organisatorische Abwicklung eingeplant werden müssen. Die Übungseinheiten von Herzsportgruppen umfassen eine Dauer von mindestens 60 Minuten. 

Die Anzahl der Übungseinheiten liegt bei ein bis drei Mal pro Woche und wird mit der ärztlichen Verordnung vorgegeben. 

Indikationsbereiche

Rehasport wird indikationsgerecht verordnet. Das heißt, die Teilnehmenden werden einer Gruppe entsprechend ihrer Behinderung/Erkrankung zugeordnet. Folgende sogenannte Hauptindikationen gibt es im Rehasport: 

  • Herzerkrankungen

  • Intellektuelle Beeinträchtigungen

  • Innere Medizin

  • Krebserkrankungen

  • Mehrfachbehinderungen

  • Neurologie

  • Orthopädie

  • Psychiatrie

  • Sensorik

  • Stärkung des Selbstbewusstseins

Anerkannte Rehabilitationssportarten

Rehabilitationssportarten sind Ausdauer- und Kraftausdauerübungen, Bewegungsspiele, Gymnastik (auch im Wasser) und Schwimmen. Darüber hinaus können geeignete Übungsinhalte anderer Sportarten in die Übungsveranstaltungen eingebunden werden (z.B. Elemente aus dem Yoga oder aus Ballsportarten, Atem- und Entspannungsübungen). 

Grundsätzlich ausgeschlossen sind Kampfsportarten und Sportarten der Selbstverteidigung sowie Sportarten, bei denen eine erhöhte Verletzungsgefahr oder ein anderes gesundheitliches Risiko besteht. Übungen an technischen Geräten (z.B. Ergometer, Sequenztrainingsgeräte, Arm-/Beinpresse etc.) sind ebenfalls nicht für den Rehasport zugelassen. Eine Ausnahme gilt hier für das Training auf Ergometern in Herzsportgruppen (z.B. Fahrradergometer oder Laufband) und dynamisches Kraftausdauertraining an Krafttrainingsgeräten in sogenannten Herzinsuffizienzgruppen. 

Der Rehasport soll der Beginn für ein lebensbegleitendes Sporttreiben sein, um die erzielten positiven Effekte zu erhalten und weiter auszubauen.

Zur Nachhaltigkeit des Reha-Sports

Räumliche Voraussetzungen

Die Größe des Übungsraumes orientiert sich an der Gruppengröße und der Art der Behinderung/ chronischen Erkrankung sowie an den Inhalten des Angebotes. Gemäß der Rahmenvereinbarung müssen bei Angeboten in der Halle mind. 5 m² bzw. bei Angeboten im Wasser mind. 3 m² pro Teilnehmenden zur Verfügung stehen. Bei kleineren Räumlichkeiten muss die maximale Teilnehmerzahl entsprechend verringert werden. Neben dem Übungsraum müssen grundsätzlich Umkleidemöglichkeiten sowie sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Rehasport kann mit Einverständnis der Teilnehmenden auch auf geeigneten, möglichst ebenen Flächen im Freien durchgeführt werden. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Fläche für die jeweilige Zielgruppe passend gewählt wird. So eignen sich beispielsweise unebene Untergründe wie Wiesen in Parks nicht für eine Rollstuhl- oder Demenzgruppe, anders kann das für andere Indikationsbereiche oder z.B. Kindergruppen sein. Dies muss bei der Auswahl berücksichtigt werden. Ein Übungsraum muss zusätzlich zur Verfügung stehen, sodass es eine Ausweichmöglichkeit je nach Witterung gibt und der Rehasport regelmäßig durchgeführt werden kann.

Qualifikation der Übungsleitung

Eine Rehasport-Gruppe darf nur von einer Übungsleitung mit entsprechender Qualifikation angeleitet werden. Die DBS-Landesverbände bietet hierzu die Ausbildung zum*zur „Übungsleiter*in B Sport in der Rehabilitation“ in sechs verschiedenen Profilbereichen an. Alle bundesweiten Termine sowie weitere Informationen zu den Übungsleiterausbildungen sind im DBS-Lehrgangsplan zu finden. 

Übungsleiter*innen, die im Rehasport mit Kindern und Jugendlichen sowie im Rahmen der Übungen zur Stärkung des Selbstbewusstseins eingesetzt werden, müssen zudem ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen.

Ärztliche Betreuung des Rehabilitationssports

Jeder Sportverein/Anbieter muss für alle Rehasport-Gruppen eine ärztliche Betreuung bereithalten, die der Übungsleitung bzw. den Teilnehmenden bedarfsabhängig beratend zur Verfügung steht. Grundsätzlich kommt für diese Aufgabe jeder*jede approbierte Ärzt*in in Frage, unabhängig vom jeweiligen Fachgebiet. 

Für den Herzsport kommen zusätzliche Aufgaben und Qualifikationsanforderungen für die ärztlichen Betreuung bzw. Notfallabsicherung hinzu. Die detaillierten Regelungen sind in der Rahmenvereinbarung unter Ziffer 11 beschrieben. 

Unfall- und Haftpflichtversicherung der Teilnehmenden

Der Sportverein/Anbieter ist für die pauschale Haftpflichtversicherung sowie die Unfallversicherung seiner Teilnehmenden verantwortlich. Landesspezifische Lösungen (z.B. Sportversicherung) sind möglich und können mit dem zuständigen DBS-Landesverband besprochen werden. Der Versicherungsschutz muss sowohl für Mitglieder als auch Nicht-Mitglieder gelten. 

Vergütung der Angebote und Abrechnung

Die Höhe der Vergütung für die Teilnahme am Rehasport wird in der Regel zwischen den Rehabilitationsträgern (z.B. Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung) und den sogenannten Leistungserbringerverbänden (z.B. Deutscher Behindertensportverband und seine Landesverbände) vertraglich geregelt. Die Vergütungssätze gelten pro Teilnehmenden pro Teilnahme und unterscheiden sich je nach Art der Gruppe. So ist beispielsweise der Vergütungssatz für Rehasport-Gruppen für Kinder höher als der Vergütungssatz für Erwachsenengruppen. Die aktuell gültigen Vergütungssätze können bei den zuständigen DBS-Landesverbänden erfragt werden. 

Die Abrechnung für die Teilnahme an den Übungsveranstaltungen erfolgt grundsätzlich zwischen dem Sportverein/Anbieter und den Kostenträgern zum Ende des Verordnungszeitraums, jedoch sind auch Zwischenabrechnungen möglich. Die Abrechnung kann sowohl als reine Papierabrechnung als auch per Online-Abrechnungsstelle, Rechnungslegung über ein Rechenzentrum oder über eine spezielle Abrechnungs-Software erfolgen. 

Mitgliedschaft im Verein bzw. Zuzahlungen durch die Teilnehmenden

Wenn der Verein den Rehasport in sein Angebot aufnimmt, besteht für Personen mit gültiger Verordnung ein Rechtsanspruch auf Teilnahme am Rehasport, ohne dass dies von einer Mitgliedschaft (Beiträge), Zu- oder Vorauszahlungen oder anderen finanziellen Beteiligungen (z.B. Eintrittsgelder, Kostenbeteiligung an Unfallversicherung, Nutzung von Räumlichkeiten, Mitgliedschaft im Fitness-Studio o.ä.) abhängig gemacht werden darf. Die Rehabilitationsträger empfehlen im Sinne der Nachhaltigkeit ausdrücklich eine freiwillige Mitgliedschaft. Dabei darf jedoch kein Zwang ausgeübt werden. 

Nachhaltigkeit

Der Rehasport soll der Beginn für ein lebensbegleitendes Sporttreiben sein, sodass die Teilnehmenden möglichst auch nach dem ärztlich verordneten Rehasport in den Gesundheits- und Breitensportangeboten der Sportvereine als Vereinsmitglieder aktiv bleiben, um die erzielten positiven Effekte zu erhalten und weiter auszubauen. Dazu sollte der Sportverein/Anbieter entsprechende Angebote vorhalten.

Besondere Bestimmungen zum Herzsport

Beim Herzsport ist grundsätzlich die ständige, persönliche Anwesenheit eines*einer betreuenden Ärzt*in während den Übungsveranstaltungen erforderlich. Die ständige Anwesenheit gilt dabei auch bei einer Betreuung von maximal drei parallel stattfindenden Herzsportgruppen in räumlicher Nähe (z. B. in einer Dreifach-Sporthallen) als erfüllt. Abweichend davon können Herzsportgruppen in Abstimmung mit der Übungsleitung sowie nach Bedarf der Teilnehmenden auch ohne die ständige Anwesenheit des*der Herzsportgruppenärzt*in durchgeführt werden. In diesen Fällen muss der*die Ärzt*in die Herzsportgruppe mindestens alle sechs Wochen persönlich besuchen. Auf Grundlage der aktuellen medizinischen Befunde, des individuellen Krankheitsgeschehens und des Betreuungsbedarfs der Teilnehmenden sowie in Abstimmung mit der Übungsleitung kann auch ein kürzeres Intervall festgelegt werden. Die Anwesenheit des*der Herzsportgruppenärzt*in in der Herzsportgruppe muss schriftlich dokumentiert werden. Dies kann z.B. auf einer Anwesenheitsliste erfolgen.

Die Absicherung von Notfällen kann nach Ziffer 11.4 der Rahmenvereinbarung entweder

  • durch die ständige Anwesenheit des*der Herzsportgruppenärzt*in oder einer Rettungskraft oder

  • durch die ständige Bereitschaft des*der Herzsportgruppenärzt*in oder einer Rettungskraft erfolgen.

Ständige Bereitschaft in diesem Sinne setzt voraus, dass bei jedem Notfall der*die verantwortliche Herzsportgruppenärzt*in bzw. die Rettungskraft sofort kontaktiert werden kann. Voraussetzung dafür ist deren lückenlose Erreichbarkeit. Im Notfall muss sowohl der*die Herzsportgruppenärzt*in oder die Rettungskraft kontaktiert als auch der Notruf 112 abgesetzt werden. Welcher Anruf zuerst getätigt wird, ist situationsabhängig, sodass beispielsweise im Falle einer Bewusstlosigkeit der Notruf 112 zuerst abzusetzen ist. Das Eintreffen des*der Herzsportgruppenärzt*in oder der Rettungskraft im Übungsraum muss unverzüglich nach Anforderung durch die Übungsleitung erfolgen. „Unverzüglich“ bedeutet in diesem Sinne, dass der*die Herzsportgruppenärzt*in oder die Rettungskraft in der Regel ohne schuldhaftes Zögern und unterhalb der regional gültigen Hilfsfrist im Übungsraum eintrifft. Die gesetzliche Vorgabe des genannten Zeitraums erfolgt auf Ebene der Bundesländer und kann auch innerhalb eines Bundeslandes regionalen Abweichungen unterliegen. Als Orientierung wird daher ein Zeitraum von maximal acht Minuten empfohlen.

Darüber hinaus gibt die Rahmenvereinbarung vor, dass in allen Herzsportgruppen eine einsatzbereite und funktionsfähige Notfallausrüstung zur Verfügung steht. Dies umfasst einen netzunabhängigen Defibrillator (z.B. AED) sowie einen Notfallkoffer. Im Notfallkoffer sollten Notfallmedikamente vorgehalten werden, welche die betreuenden Ärzt*innen oder Rettungskräfte im Notfall verabreichen, um die Betroffenen bis zum Eintreffen des Rettungswagens zu versorgen.

In regelmäßigen Abständen (mindestens zwei Mal pro Jahr) sind während den Übungsveranstaltungen Notfallübungen durchzuführen. Im Rahmen der Notfallübungen soll insbesondere der Ablauf im Falle eines Notfalls geübt werden. Dabei empfiehlt es sich, dass auch die Person in die Notfallübungen einbezogen wird, die die Absicherung der Notfallsituation für die Herzsportgruppe übernimmt. Darüber hinaus sollen auch die Teilnehmenden die Funktionen des AEDs kennenlernen. Es bietet sich an für die Durchführung der Notfallübungen mit Rettungsdiensten zusammenzuarbeiten.

Ebenfalls muss ein Notfallplan vorliegen. Wichtig ist hierbei, dass im Falle eines Notfalls klar geregelt ist, wer welche Aufgabe zu erfüllen hat und in welcher Reihenfolge die Aufgaben zu erledigen sind. Vorlagen für exemplarische Notfallpläne erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Landesverband.

Besondere Bestimmungen zu Herzinsuffizienzgruppen

Teilnehmenden mit hohem kardiovaskulärem Ereignisrisiko, die noch nicht ausreichend therapiert worden sind, ist es nicht möglich, aufgrund der stark verminderten Belastbarkeit, an den „klassischen“ Herzsportgruppen teilzunehmen. Für sie muss eine adäquate Reduzierung und Anpassung des Belastungsniveaus erfolgen

Die Bezeichnung „Herzinsuffizienzgruppe“ wurde gewählt, da diese Bezeichnung zum Zeitpunkt der Einführung bereits gegenwärtig geläufig war. Letztendlich geht es aber um eine Herzsportgruppe für Patient*innen mit hohem kardiovaskulärem Ereignisrisiko. Darunter werden verschiedene Erkrankungen wie z. B. schwere globale Herzinsuffizienz, schwere Rechtsherzinsuffizienz, dauerhafte/wiederkehrende ventrikuläre Rhythmusstörungen oder mittelschwere symptomatische Herzklappenvitien zusammengefasst. Bei den Herzinsuffizienzgruppen geht es also nicht ausschließlich um Personen mit einer Herzinsuffizienz. Zudem sind die Herzinsuffizienzgruppen nicht für Personen mit leichter oder mittelschwerer Herzinsuffizienz gedacht, da hier in der Regel kein hohes kardiovaskuläres Ereignisrisiko besteht.

Beim Rehabilitationssport in Herzinsuffizienzgruppen ist die ständige, persönliche Anwesenheit des*der Herzsportgruppenärzt*in während der Übungsveranstaltungen aufgrund des erhöhten kardiovaskulären Ereignisrisikos der Teilnehmenden zwingend erforderlich.

Weitere Informationen und Hilfestellungen zum Herzsport gibt’s bei den Downloads.

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Deutscher Behindertensportverband und Nationales Paralympisches Komitee (DBS) e.V.
- Im Hause der Gold-Kraemer-Stiftung -

Tulpenweg 2-4
50226 Frechen-Buschbell

  • E-Mail : reha-sport@dbs-npc.de
  • Internet : www.dbs-npc.de
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